2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 zweiter Halbsatz ZPO i.V.m. Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB treten die Erben grundsätzlich an Stelle des Erblassers in den Prozess ein. Besteht jedoch der Verfahrensgegenstand in einem Rechtsverhältnis, das mit dem Tod untergeht, oder höchstpersönlichen Rechten, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (STALDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [ZPO-Komm.], N. 40 zu Art. 83 ZPO).