3. Es sei Ziffer 3 Abs. 3 sowie Ziffer 5 des Entscheides des BG Q._____ vom 6. Juli 2023 aufzuheben, und es sei die Sache zwecks materieller Beurteilung des Prozesskostenvorschusses, eventualiter zur Neubeurteilung des Gesuches der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere der Höhe der Entschädigung ihrer Rechtsvertreterin, an die Vorinstanz zurückzuweisen.