2. Es sei Ziffer 2 des Entscheides des BG Q._____ vom 6. Juli 2023 teilweise aufzuheben, und es sei die Sache zwecks materieller Beurteilung der Unterhaltsbeiträge der Berufungsklägerin persönlich und der beiden Kinder B._____ und C._____ für die Zeit von März 2022 bis Februar 2023 sowie zur Beurteilung der Gütertrennung an die Vorinstanz zurückzuweisen. -9-