5. Die Gerichtskasse Q._____ wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, Dr. iur. Claudia Camastral, Rechtsanwältin, R._____, nach Rechtskraft eine Parteientschädigung von Fr. 4'645.25 (inkl. MWSt von Fr. 332.10) zu bezahlen. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 24. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 3. August 2023 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Es sei Ziffer 1 des Entscheides des BG Q._____ vom 6. Juli 2023 aufzuheben.