6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 15. März 2022: bis Juli 2022: mindestens CHF 2'479.00 ab August 2022 bis Juli 2023: mindestens CHF 2'753.00 ab August 2023: CHF 2'841.00" Der Beklagte hielt an seinen Anträgen fest. Die Parteien schlossen folgende Teilvereinbarung: