3.3. Die Parteien seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, mit den Kindern jeweils die Hälfte der Schulferien zu verbringen bzw. für diese zu sorgen, maximal 4 Wochen am Stück. Die Ausübung des Ferienrechts ist jeweils bis Ende November des Vorjahres abzusprechen. Bei Uneinigkeit hat die Gesuchstellerin in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchgegner in den Jahren mit ungerader Jahreszahl Vorrang bei der Ferienwahl. 3.4. Für die Feiertage sei ab sofort folgende Regelung vorzusehen: -5- […]