Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.179 (SF.2022.26) Art. 72 Entscheid vom 11. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Dr. iur. Claudia Camastral, Rechtsanwältin, […] Berufungs- B._____, beklagte 1 […] Berufungs- C._____, beklagter 2 […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo, […] Berufungs- D._____, beklagte 3 […] Berufungs- E._____, beklagter 4 […] Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzgesuch gegen F._____ (nachfolgend: Beklagter) vom 18. März 2022 (Postaufgabe: 16. März 2022) an das Bezirksgericht Q._____ beantragte die Klägerin: " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 21. Februar 2022 getrennt leben. Es sei den Parteien das Getrenntleben weiterhin und auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. Es sei die eheliche Wohnung an der […], Q._____, inklusive Doppelgaragenplatz und Kellerabteil, der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Es sei der Ge- suchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel der Wohnung auf erstes Verlangen herauszugeben. 3. Es sei der Gesuchstellerin das Fahrzeug "[…]" zur alleinigen Benutzung zuzuteilen. 4. Es seien die gemeinsamen Kinder, B._____, geboren am tt.mm. 2012, und C._____, geboren am tt.mm. 2015, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 5. Es sei dem Gesuchgegner ein angemessenes Besuchsrecht einzuräu- men. 6. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder an- gemessene Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuch- stellerin angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 8. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenvorschuss von CHF 7'000.00 zu bezahlen. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Parteien (zuzüglich MwSt)." Im Übrigen stellte sie eventualiter folgendes Gesuch: -3- " Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren, und es sei ihr in der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen." 1.2. Mit verbessertem Gesuch vom 14. April 2022 stellte die Klägerin folgende Anträge: " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 21. Februar 2022 getrennt leben. Es sei den Parteien das Getrenntleben weiterhin und auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. Es sei die eheliche Wohnung an der [...], Q._____, inklusive Doppelgaragenplatz und Kellerabteil, der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Es sei der Ge- suchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel der Wohnung auf erstes Verlangen herauszugeben. 3. Es seien die gemeinsamen Kinder, B._____, geboren am tt.mm. 2012, und C._____, geboren am tt.mm. 2015, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 4. Es sei der Gesuchgegner für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die beiden Kinder wie folgt mit oder zu sich auf eigene Kosten zu Besuch zu nehmen: […] 5. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder fol- gende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per März 2022: Bis Juni 2022: für B._____: mindestens CHF 3'128.00 für C._____: mindestens CHF 3'130.00 (davon CHF 1'389.00 Betreu- ungsunterhalt) ab Juli 2022: für B._____: mindestens CHF 3'228.00 für C._____: mindestens CHF 3'230.00 (davon CHF 790.00 Betreuungs- unterhalt). 6. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuch- stellerin persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per März 2022: bis Juni 2022: mindestens CHF 3'021.00 -4- ab Juli 2022: mindestens CHF 3'221.00 7. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenvorschuss von CH 7'000.00 zu bezahlen. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Parteien (zuzüglich MwSt)." Im Übrigen stellte sie eventualiter folgendes Gesuch: " Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren, und es sei ihr in der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen." 1.3. Mit Stellungnahme vom 10. Mai 2022 beantragte der Beklagte: " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien ihren gemeinsamen Haushalt per 15.03.2022 aufgehoben haben. 2. Die eheliche Liegenschaft an der […] in Q._____ sei für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Gesuchstellerin zur allei- nigen Benützung und Bezahlung zuzuweisen. 2.2. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchgegner ab 1. August 2022 auf erste Aufforderung die im Keller der Liegenschaft [...] Q._____ eingestellten Möbel sowie folgende Hausrat/Mobiliargegenstände zur alleinigen Benützung zu übergeben: […] 3. 3.1. Die Kinder B._____, geb. tt.mm. 2012, und C._____, geb. tt.mm. 2015, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 3.2. Die Kinder seien wie folgt durch die Parteien zu betreuen: […] 3.3. Die Parteien seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, mit den Kindern jeweils die Hälfte der Schulferien zu verbringen bzw. für diese zu sorgen, maximal 4 Wochen am Stück. Die Ausübung des Ferienrechts ist jeweils bis Ende November des Vorjahres abzusprechen. Bei Uneinigkeit hat die Gesuchstellerin in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchgeg- ner in den Jahren mit ungerader Jahreszahl Vorrang bei der Ferienwahl. 3.4. Für die Feiertage sei ab sofort folgende Regelung vorzusehen: -5- […] 3.5. Die Parteien seien berechtigt zu erklären, ein weitergehendes oder abwei- chendes Besuchs- und Ferienrecht unter Wahrung des Kindeswohles im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. 3.6. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unter- halt der beiden Kinder monatlich vorschüssig maximal folgende Beiträge zu bezahlen: Für B._____ CHF 2'700.00 ab 15.03.2022 bis 31.07.2022 (davon CHF 715.00 Betreuungsunterhalt) CHF 1'245.00 ab 01.08.2022 bis 31.12.2022 (Barunterhalt) CHF 1'345.00 ab 01.01. 2023 bis 31.08.2024 (Barunterhalt) CHF 580.00 ab 01.08.2024 bis 31.03.2025 (Barunterhalt) CHF 440.00 ab 01.04.2025 Für C._____ CHF 2'620.00 ab 15.03.2022 bis 31.07.2022 (davon Fr. 715.00 Betreuungsunterhalt) CHF 1'135.00 ab 01.08.2022 bis 31.12.2022 (Barunterhalt) CHF 1'235.00 ab 01.01.2023 bis 31.08.2024 (Barunterhalt) CHF 1'190.00 ab 01.08.2024 bis 31.03.2025 (Barunterhalt) CHF 1'155.00 ab 01.042025 Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, mit diesen Unterhaltsbeiträgen die Krankenkassenprämie sowie die Tagesschulkosten der Kinder zu finanzie- ren. Der Gesuchgegner sei berechtigt zu erklären, die von ihm bezogenen Kin- derzulagen zu behalten, um den Barbedarf der Kinder bei ihm mitzufinan- zieren. 4. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren per- sönlichen Unterhalt maximal monatlich vorschüssig CHF 1'500.00 vom 15.03.2022 bis 31.07.2022 zu bezahlen. 5. Es sei festzustellen, dass der Gesuchgegner bis und mit 05.05.2022 anre- chenbare Unterhaltszahlungen von CHF 18'460.25 geleistet hat. 6. Die Fahrzeuge […], sowie die Roller […] seien für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchgegner zur alleinigen Benützung und Bezahlung zuzuweisen. 7. Es sei die Gütertrennung gerichtlich anzuordnen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer von 7.7% zu Lasten Gesuchstellerin. -6- 9. Soweit die Gesuchstellerin mehr oder anderes beantragt, seien diese Be- gehren abzuweisen." 1.4. Am 1. November 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Ver- handlung mit Parteibefragung statt. Im Unterhaltspunkt beantragte die Klägerin neu: " 5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragli- che Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmal per 15. März 2022: bis Juli 2022: für B._____: mindestens CHF 2'824.00 für C._____: mindestens CHF 2'826.00 (davon CHF 1'389.00 Betreu- ungsunterhalt). ab August 2022 bis Juli 2023: für B._____: mindestens CHF 2'946.00 für C._____: mindestens CHF 2'944.00 (davon CHF 1'389.00 Betreu- ungsunterhalt). ab August 2023: für B._____: mindestens CHF 3'040.00 für C._____: mindestens CHF 3'038.00 (davon CHF 936.00 Betreuungs- unterhalt). 6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuch- stellerin persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 15. März 2022: bis Juli 2022: mindestens CHF 2'479.00 ab August 2022 bis Juli 2023: mindestens CHF 2'753.00 ab August 2023: CHF 2'841.00" Der Beklagte hielt an seinen Anträgen fest. Die Parteien schlossen folgende Teilvereinbarung: " 1. 1.1. Die Parteien beantragen dem Gerichtspräsidium Q._____, es sei ihnen ge- stützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewil- ligen. -7- 1.2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 15. März 2022 getrennt leben. 2. Der Gesuchsgegner bezahlt der Gesuchstellerin rückwirkend ab August 2022 unpräjudiziell und à Konto Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder B._____ und C._____ von monatlich Fr. 800.00 sowie die jeweiligen Hy- pothekarzinsen, Nebenkosten für die eheliche Wohnung und die Kosten für die Tagesschule der Kinder. 3. 3.1. Die eheliche Wohnung an der […] in Q._____, inklusive Dop- pelgarageplatz und Kellerabteil sei für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3.2. Der Gesuchsgegner übergibt der Gesuchstellerin auf erstes Verlangen hin sämtliche Hausschlüssel der ehelichen Wohnung an der […] in Q._____, sofern bei den Grosseltern der Kinder vorhanden. 4. Die Fahrzeuge […] sowie die Roller […] und […] seien für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung und Bezahlung zuzuweisen. 5. Die Parteien vereinbaren übereinstimmend, umgehend ein Elterncoaching in Anspruch zu nehmen." 1.5. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 setzte die Gerichtspräsidentin ne- ben weiteren Anordnungen Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo als Prozess- beistand für die Kinder ein. 1.6. Am tt.mm. 2023 ist der Beklagte verstorben. 1.7. Mit Verfügung vom 3. März 2023 gewährte die Gerichtspräsidentin der Klä- gerin (neben weiteren Anordnungen) die unentgeltliche Rechtspflege und setzte ihre Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein. 1.8. Mit Eingabe vom 8. März 2023 beantragte die Klägerin die Sistierung des Verfahrens. 1.9. Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksge- richts Q._____: -8- " 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Punkte in der Teilvereinbarung vom 1. November 2022 als durch Teilvergleich erledigt abgeschrieben. Die Teil- vereinbarung lautet wie folgt: […] 2. Im Übrigen wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. 3. 3.1. Die Gerichtskosten bestehend aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 2'400.00 b) den Kosten für den Prozessbeistand von Fr. 1'952.40 Total Fr. 4'352.40 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Unter dem Vorbehalt der Annahme der Erbschaft, werden den solidarisch haftenden Erben Fr. 2'176.20 auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 2'176.20 geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Gerichtskasse Q._____ wird angewiesen, dem Prozessbeistand lic. iur. Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Rechtsanwalt, Q._____, die Entschädigung von Fr. 1'952.40 (inkl. MWSt von Fr. 139.60) auszurichten. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Die Gerichtskasse Q._____ wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechts- vertreterin der Gesuchstellerin, Dr. iur. Claudia Camastral, Rechtsanwältin, R._____, nach Rechtskraft eine Parteientschädigung von Fr. 4'645.25 (inkl. MWSt von Fr. 332.10) zu bezahlen. Die Gesuchstellerin ist zur Nach- zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 24. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob die Kläge- rin mit Eingabe vom 3. August 2023 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Es sei Ziffer 1 des Entscheides des BG Q._____ vom 6. Juli 2023 aufzuhe- ben. 2. Es sei Ziffer 2 des Entscheides des BG Q._____ vom 6. Juli 2023 teilweise aufzuheben, und es sei die Sache zwecks materieller Beurteilung der Un- terhaltsbeiträge der Berufungsklägerin persönlich und der beiden Kinder B._____ und C._____ für die Zeit von März 2022 bis Februar 2023 sowie zur Beurteilung der Gütertrennung an die Vorinstanz zurückzuweisen. -9- 3. Es sei Ziffer 3 Abs. 3 sowie Ziffer 5 des Entscheides des BG Q._____ vom 6. Juli 2023 aufzuheben, und es sei die Sache zwecks materieller Beurtei- lung des Prozesskostenvorschusses, eventualiter zur Neubeurteilung des Gesuches der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere der Höhe der Entschädigung ihrer Rechtsver- treterin, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Ziffer 5 des Entscheides vom 6. Juli 2023 aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin im Rahmen der erstinstanzlich gewährten Rechtspflege eine Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 10'322.00 zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer zuzusprechen. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Parteien (zuzüglich MwSt.)." Im Übrigen stellte sie folgenden prozessualen Antrag: " Es sei das vorliegende Verfahren bis zur definitiven Ermittlung der Erben des Erblassers zu sistieren." 2.2. Mit Verfügung vom 20. September 2023 forderte der Instruktionsrichter die Klägerin auf, Angaben zu den Erben des Beklagten zu machen. Daraufhin erneuerte die Klägerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 ihren Sistie- rungsantrag. 2.3. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 sistierte der Instruktionsrichter das Berufungsverfahren bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist bzw. bis zum Antritt der Erbschaft. 2.4. Mit Eingabe vom 3. September 2025 reichte die Klägerin die Erbbescheini- gung ein. 2.5. Mit Eingabe vom 16. September 2025 teilte der Kindsvertreter mit, auf eine Berufungsantwort zu verzichten. 2.6. Mit Eingabe vom 18. September 2025 erstatteten die Berufungsbeklagten 3 und 4 (Eltern und Erben des Beklagten) ihre Berufungsantwort. 2.7. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 teilte die Klägerin mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten. - 10 - Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhafter Ermes- sensausübung) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der (innert Frist) in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4), wobei die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsa- chen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht gilt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im summarischen Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesge- richts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten be- deutet (BGE 120 II 398). 2. 2.1. Der (ursprüngliche) Beklagte F._____ ist während des vorinstanzlichen Verfahrens verstorben. 2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 zweiter Halbsatz ZPO i.V.m. Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB treten die Erben grundsätzlich an Stelle des Erblassers in den Prozess ein. Besteht jedoch der Verfahrensgegenstand in einem Rechtsverhältnis, das mit dem Tod untergeht, oder höchstpersönlichen Rechten, ist das Ver- fahren als gegenstandslos abzuschreiben (STALDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025 [ZPO-Komm.], N. 40 zu Art. 83 ZPO). 2.3. Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, dass die Vorinstanz das Ver- fahren in gewissen Punkten zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben hat und sie stattdessen das Verfahren mit den Erben des ursprünglichen Beklagten als Gegenpartei hätte fortsetzen müssen. Diese Frage ist als doppelrelevante Tatsache nicht bei den Eintretensvoraussetzungen zu prü- fen. - 11 - 2.4. Die Erben des (ursprünglichen) Beklagten sind die Klägerin, die beiden ge- meinsamen Kinder der Klägerin und des (ursprünglichen) Beklagten und die beiden Eltern des (ursprünglichen) Beklagten (vgl. die mit Eingabe vom 3. September 2025 eingereichte Erbbescheinigung vom 28. Januar 2025). Eine Person kann nicht gleichzeitig Klägerin und Beklagte sein. Entgegen der in der Berufung geäusserten Ansicht (Rz. 8) sieht das Prozessrecht auch nicht vor, dass eine Partei in den Ausstand treten kann. Daher wird die Klägerin trotz ihrer Erbenstellung auf keinen Fall Beklagte (vgl. dazu für die umgekehrte Konstellation, dass sämtliche Erben sogar als notwendige Streitgenossenschaft gegen einen einzelnen Erben klagen, bei welcher letzterer trotzdem nicht gleichzeitig als Kläger am Prozess teilnehmen muss: Urteil des Bundesgerichts 5A_416/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.2; BGE 74 II 215 E. 2 und BGE 54 II 243). Die anderen Erben sind (potenzi- elle) beklagte Parteien des Berufungsverfahrens. Sie werden der einfache- ren Verständlichkeit halber im vorliegenden Entscheid als Berufungsbe- klagte bezeichnet und der ursprüngliche Beklagte weiterhin als Beklagter. 3. 3.1. Die von den Parteien an der Verhandlung vom 1. November 2022 abge- schlossene Teilvereinbarung wertete die Vorinstanz als Teilvergleich im Sinne von Art. 241 ZPO. Ein Vergleich hat gemäss dieser Bestimmung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, und das Gericht schreibt das Verfahren ab. Gestützt darauf schrieb die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids das Verfahren hinsichtlich der in dieser Teil- vereinbarung geregelten Punkte als durch Teilvergleich erledigt ab. 3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre bedarf eine Vereinbarung im Eheschutzverfahren oder im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens einer gerichtlichen Genehmigung. Davon ausgenommen sind diejenigen Materien, über welche die Parteien nicht verfügen können, wie beispiels- weise die Kinderbelange. Bei diesen Angelegenheiten hat das Gericht auch bei Vorliegen einer Vereinbarung ohne Bindung an die Parteianträge einen Entscheid zu fällen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2; STOLL/BURRI, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 5 zu Art. 279 ZPO). Entgegen dem angefochtenen Entscheid erledigte die Teilvereinbarung vom 1. November 2022 die darin geregelten Punkte damit nicht abschlies- send (sondern stand – soweit die Vereinbarung keine Kinderbelange betraf, wo das Gericht ohnehin einen Entscheid zu fällen gehabt hätte – unter dem Vorbehalt der richterlichen Genehmigung). Die Vereinbarung regelte verschiedene Punkte des Ehelebens der Par- teien, nämlich das Getrenntleben (Ziff. 1), die Zuweisung der ehelichen - 12 - Wohnung (Ziff. 3) und verschiedener Fahrzeuge (Ziff. 4) sowie die Inan- spruchnahme eines Elterncoachings (Ziff. 5). Diese Punkte sind höchstper- sönlicher Natur oder direkt mit dem Institut der Ehe verbunden und können nach dem Tod des Beklagten nicht mehr genehmigt oder abgeändert wer- den. Das Verfahren ist diesbezüglich daher gegenstandslos geworden. Ziffer 2 der Vereinbarung betraf zwar Unterhaltsbeiträge, aber nicht deren definitive Regelung, sondern allein unpräjudizielle Akontozahlungen. Diese bedurften keiner gerichtlichen Genehmigung, sollten aber auch keinen ge- richtlichen Entscheid ersetzen, sondern den Zeitraum bis zum Entscheid überbrücken. Auch dieser Punkt gehört somit nicht ins erstinstanzliche Ent- scheiddispositiv. In Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Berufung (Berufung N. 10 ff.) ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids damit aufzu- heben. 4. 4.1. Abgesehen von den im Teilvergleich vom 1. November 2022 enthaltenen Punkten hat die Vorinstanz ihr Verfahren als gegenstandslos abgeschrie- ben. Die Klägerin rügt dies in der Berufung bezüglich der bis zum Tod des Beklagten fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, ihrem Antrag auf Prozess- kostenvorschuss und dem Antrag des Beklagten auf Anordnung der Güter- trennung. 4.2. 4.2.1. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz die Zusprechung von Kindes- und Ehegattenunterhalt ab März 2022 (act. 12 f. und 139). Die Vorinstanz erwog dazu, die Unterhaltsansprüche seien untrennbar mit dem Beklagten ver- bunden und daher nicht vererbbar (angefochtener Entscheid E. 3). Unum- stritten ist, dass das Verfahren für Unterhaltsansprüche, die erst nach dem tt.mm. 2023 (Tod des Beklagten) entstanden wären, gegenstandslos geworden ist. Hingegen macht die Klägerin geltend, dass für die Periode zwischen dem 1. März 2022 und dem tt.mm. 2023 noch ein materieller Entscheid ergehen müsse (Berufung Rz. 19). 4.2.2. Bei Unterhaltsforderungen, die bereits vor dem Versterben des Unterhalts- pflichtigen entstanden sind, handelt es sich nicht um höchstpersönliche Rechte, sondern um Geldforderungen. Nach der soweit ersichtlich einheit- lichen Rechtsprechung gehen diese Geldforderungen nach Art. 560 Abs. 2 ZGB auf die Erben über und diese treten in das Verfahren ein (Urteil des Bundesgerichts 9C_789/2009 vom 11. Juni 2010 E. 3.2; Urteil des Ober- gerichts Zürich LY120051 vom 22. April 2015 E. C/3.3.; Urteil des Cour - 13 - d'appel civile des Kantonsgerichts Waadt Nr. 246 vom 16. Juni 2020 E. 1; Urteil der Camera civile d'appello des Appellationsgerichts Tessin 11.2020.155 vom 29. Dezember 2020 E. 7a). Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, hätte die Vorinstanz das Verfahren diesbezüglich nicht als gegenstandslos abschreiben, sondern darüber noch befinden müssen. An- tragsgemäss ist das Verfahren zu diesem Zweck gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3. 4.3.1. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2022 die gericht- liche Anordnung der Gütertrennung (Antrag Ziff. 7). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid wiederum aus, die Anordnung der Gütertren- nung sei untrennbar mit dem Beklagten verbunden und nicht vererbbar. Daher sei das Verfahren diesbezüglich gegenstandslos (angefochtener Entscheid E. 3.3.). Die Klägerin macht hingegen mit der Berufung geltend, die Vorinstanz hätte auch darüber noch materiell entscheiden müssen (Be- rufung Rz. 20). 4.3.2. Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird gemäss Art. 204 ZGB unter anderem mit dem Tod eines Ehegatten oder der ge- richtlichen Anordnung der Gütertrennung aufgelöst. Die Vorinstanz hatte über den Antrag des Beklagten auf Anordnung der Gütertrennung noch nicht entschieden, als dieser verstorben ist. Der Güterstand wurde infolge- dessen zum Todeszeitpunkt von Gesetzes wegen (Art. 204 Abs. 1 ZGB) aufgelöst. Nicht massgeblich ist, dass gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB bei ge- richtlicher Anordnung der Gütertrennung der Zeitpunkt der Auflösung auf den Tag zurückbezogen wird, an dem das Begehren eingereicht worden ist, denn eine gerichtliche Anordnung der Gütertrennung ist nach der be- reits erfolgten Auflösung des Güterstands durch den Tod des Beklagten nicht mehr möglich. Die Vorinstanz hat ihr Verfahren in Bezug auf diesen Antrag daher zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben. Dazu kommt, dass die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren beantragte, dass die vom Beklagten am 10. Mai 2022 anbegehrte Anordnung der Gü- tertrennung abzuweisen sei (act. 140 und 154). Nachdem der Güterstrand aufgrund des Todes des Beklagten nunmehr am tt.mm. 2023 aufgelöst wurde, ist mitnichten ersichtlich, inwiefern der Klägerin, welche sich der Anordnung einer Gütertrennung zu einem früheren Zeitpunkt widersetzt, ein Rechtsschutzinteresse an einem materiellen Entscheid über die vom Beklagten beantragte Gütertrennung zukommen soll. - 14 - 4.4. 4.4.1. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz, der Beklagte sei dazu zu verpflich- ten, ihr einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu genehmigen (Anträge vom 14. April 2022, Ziff. 7). Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, bei der Pflicht um Bezahlung eines Prozesskosten- beitrags handle es sich nicht um eine höchstpersönliche Verpflichtung, wel- che zufolge des Todes des Beklagten untergegangen sei. Ihr Gesuch sei daher nicht gegenstandslos geworden und es habe darüber ein Entscheid zu ergehen (Berufung Rz. 20). 4.4.2. Mit Verfügung vom 3. März 2023 bewilligte die Gerichtspräsidentin der Klä- gerin die unentgeltliche Rechtspflege und setze ihre Anwältin als unentgelt- liche Rechtsvertreterin ein (act. 285). Damit konnten ihr – unter dem Vor- behalt der Rückzahlung gemäss Art. 123 ZPO – im vorinstanzlichen Ver- fahren keine Kosten erwachsen. In Bezug auf das von der Vorinstanz nicht behandelte Gesuch um Prozesskostenvorschuss fehlt es ihr daher an ei- nem Rechtsschutzinteresse, denn auch ein solcher Prozesskostenvor- schuss wäre (zu Gunsten der Erbmasse) rückerstattungspflichtig (vgl. DOL- DER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, N. 136). Diesbezüg- lich ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. 4.5. 4.5.1. Als Eventualstandpunkt beantragt die Klägerin die Aufhebung von Disposi- tiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids, mit welchem die Vorinstanz ihrer Vertreterin eine Entschädigung von Fr. 4'645.25 zugesprochen hat. Sie be- anstandet diese Entschädigung als zu tief (Berufung Rz. 25 ff.). 4.5.2. In Bezug auf die betragsmässige Festsetzung des Anwaltshonorars ist ge- mäss ständiger Rechtsprechung ausschliesslich der unentgeltliche Rechts- beistand zur Anfechtung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 5A_128/2023 vom 16. Februar 2023 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen). Die Klägerin hat (insbesondere auch mit Blick auf ihre Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO) kein Interesse an einer Erhöhung des Honorars ihrer Rechtsvertreterin. Auf ihre Berufung ist daher in diesem Punkt mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die Rechtsvertreterin der Kläge- rin hat im eigenen Namen kein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 6. Juli 2023 erhoben. - 15 - 5. 5.1. Im Ergebnis ist die Berufung der Klägerin insoweit gutzuheissen, als der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und das Verfahren zum Entscheid über die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum tt.mm. 2023 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. E. 4.2.2 oben). Im Übrigen wird die Vorinstanz das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. E. 3.2, 4.3 und 4.4) und über die Prozesskosten (vgl. E. 5.2 f. unten) zu befinden haben. Hingegen wird die Berufung in Bezug auf den Antrag auf Gütertrennung abgewiesen, und es wird nicht auf sie eingetreten in Bezug auf den Prozesskostenvorschuss und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin. 5.2. Aufgrund ihres teilweisen Unterliegens sind der Klägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und den Par- teikosten, gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten betrifft die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz in Sachen Unterhalt. Über deren Verteilung hat gestützt auf Art. 104 Abs. 4 ZPO die Vorinstanz zu entscheiden. 5.3. Neben der Höhe der Gerichtskosten (Fr. 2'000.00) ist auch die Höhe der Parteikosten für das Berufungsverfahren, welche die Vorinstanz zu verle- gen hat (vgl. soeben E. 5.2), praxisgemäss bereits festzusetzen. Den Be- rufungsbeklagten sind im Berufungsverfahren keine entschädigungsfähi- gen Kosten entstanden. Die Parteikosten der Klägerin sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 für ein unterdurchschnittlich aufwändiges Eheschutzverfahren (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), einem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und dem Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7 % (bis Ende 2023 geltender Satz) auf gerundet Fr. 1'800.00 festzulegen (Fr. 2'700.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.077). Die Eingaben vom 11. Oktober 2023 und 3. Sep- tember 2025 sind als Korrespondenz gemäss § 6 Abs. 1 AnwT in der Grundentschädigung enthalten und nicht separat zu entschädigen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ vom 6. Juli 2023 aufgehoben und das Verfahren zum neuen Entscheid im Sinne der obenstehenden Erwä- gungen an die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ zurückgewiesen. - 16 - 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird zur Hälfte mit Fr. 1'000.00 der Klägerin auferlegt. Über die Verlegung der anderen Hälfte hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. 4. 4.1. Den Berufungsbeklagten sind im obergerichtlichen Verfahren keine ersatz- fähigen Parteikosten entstanden. 4.2. Die zweitinstanzlichen Parteikosten der Klägerin werden auf Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Klägerin hat die Hälfte davon (Fr. 900.00) selber zu tragen. Über die Verlegung der anderen Hälfte hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 17 - Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr Fr. 30'000.00. Aarau, 11. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess