Da die unentgeltliche Rechtspflege weder instanzübergreifende Wirkungen zeitigt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO) noch Wirkungen in konnexen Verfahren entfalten kann, hat jede Instanz insbesondere eine vollständige Prüfung der Bedürftigkeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. der Einlegung des Rechtsmittels vorzunehmen (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 764, 792). Auf die Verhältnisse, die im Jahr 2016 dazu geführt haben, dass der Ehefrau des Gesuchstellers im Verfahren SF.2015.40 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, könnte daher nicht abgestellt werden.