Der Gesuchsteller hat allerdings während des ganzen vorinstanzlichen Verfahrens weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses durch seine Ehefrau gestellt noch im Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege begründet, weshalb auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden könne. Daher kann offenbleiben, ob die Vorinstanz sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erst mit dem Endentscheid hätte beurteilen dürfen, sondern darüber bereits vor der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023 hätte befinden müssen, denn wie sich aus dem Folgenden (E. 3.2.2