3.2. 3.2.1. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4 und 5) rügt der Gesuchsteller primär, die Vorinstanz hätte nicht erst mit dem Endentscheid in der Sache über sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befinden dürfen, sondern bereits vor der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023 mit mündlicher Erstattung von Replik und Duplik, Parteibefragung, Ergänzungsfragen und Stellungnahme zum Beweisergebnis.