Rein eventualiter sei darauf hinzuweisen, dass dem Bezirksgericht Brugg seit dem Verfahren SF.2015.40 mit dem Entscheid vom 22. März 2016 die (finanziellen) Verhältnisse der Gegenpartei umfassend bekannt seien. Bekannt sei daher auch, dass sie nicht in der Lage sei, ihm einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Nachdem er sich im Begehren vom 12. Oktober 2022 darüber ausgewiesen habe, dass er kein Vermögen besitze und auch bei weitem über kein genügendes Einkommen verfüge und seine Partnerin nicht verpflichtet sei, ihn zu unterstützen, hätte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung auf jeden Fall bewilligt werden müssen.