dieser Aufwand habe im Rahmen des gesamten Verfahrens mindestens 50 % betragen. In Anbetracht dieser Umstände hätte vor der Hauptverhandlung über das Gesuch der unentgeltlichen Verbeiständung entschieden werden müssen. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz daher gegen das prozessuale Fairnessgebot verstossen und gleichzeitig die Tatsache missachtet, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten gewesen sei. -4-