Falls dieser Grundsatz nicht befolgt werde, müsse das Gesuch bewilligt werden, ohne dass zu prüfen sei, ob im massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bestanden habe. Im vorliegenden Fall sei der Einreichung umfangreicher Unterlagen – was für sich allein noch nicht unbedingt den vorgängigen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erfordert hätte – als wesentliche Verfahrenshandlung die Hauptverhandlung mit mündlicher Erstattung von Replik und Duplik, Parteibefragung, Ergänzungsfragen und Stellungnahme zum Beweisergebnis gefolgt.