2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe mit Begehren vom 12. Oktober 2023 (recte: 2022) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seines Anwalts zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragt. Über dieses Gesuch sei erst mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2023 entschieden worden. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot folge aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art.