2. 2.1. Die Vorinstanz wies das vom Gesuchsteller eingereicht Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren SF.2022.42 ab, weil der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung subsidiär zur familienrechtlichen Beistands- und Unterstützungspflicht sei. Dies gelte insbesondere im Verhältnis zur Prozesskostenvorschusspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB. Nach der Rechtsprechung dürfe von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlege, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten sei.