3. Gegen diese ihm am 3. August 2023 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. August 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2023 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren SF.2022.42 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Obergericht zieht in Erwägung: