1. A. reichte mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 beim Präsidium des Bezirksgerichts Brugg gegen seine Ehefrau B. ein Begehren um Abänderung des Eheschutzentscheids SF.2015.40 vom 22. März 2016 ein und ersuchte gleichzeitig um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Verfahren. 2. Am 10. Juli 2023 fällte der Präsident des Bezirksgerichts Brugg den Entscheid in der Sache und wies das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung gleichen Datums ab.