4.2.2.3. Der Entscheid der Vorinstanz, in dem davon ausgegangen wurde, der Beklagte habe keine Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juni 2022 erhoben und die Verfügung sei vollstreckbar, beruht somit weder auf einer unrichtigen Rechtsanwendung, noch auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.