__ auch den Beklagten vertrete. Diese Eingabe stellte somit keine Einsprache des Beklagten gegen die an ihn gerichtete Verfügung vom 21. Juni 2022 dar. Der Beklagte machte vor Vorinstanz (act. 13) weiter geltend, D._____ habe am 26. Juli 2022 "auch noch im Namen der C._____ GmbH" vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juni 2022 erhoben. Diese Einsprache (Klageantwortbeilage 3) trägt den Absender "C._____ GmbH D._____ [...]"