4.2.2.2. Die an "B._____ [...]" adressierte Verfügung vom 21. Juni 2022, mit der dieser zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 132'661.35 verpflichtet wurde, wurde ihm am 23. Juni 2022 zugestellt (Klagebeilagen). Die Klägerin führte in der Klage aus, der Beklagte habe sich bezüglich der Rückzahlung weder schriftlich noch telefonisch gemeldet.