Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 AHVG). Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse kann innerhalb von 30 Tagen bei dieser Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG). Ausser in vorliegend nicht gegebenen Fällen (Art. 11 ATSV) hat die Einsprache im Anwendungsbereich des ATSG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Einsprache kann wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten.