4.2. 4.2.1. Die Verfügung der Klägerin vom 21. Juni 2022 (Klagebeilage) ist zwar mit einer Rechtskraftbescheinigung per 15. August 2022 versehen. Die Vorinstanz hat in E. 3.4 des angefochtenen Entscheids aber ausgeführt, infolge des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August 2022 sei die Rechtskraftbescheinigung verfrüht gewesen. Diese Feststellung wird im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet.