Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung kann von derjenigen Behörde ausgestellt werden, welche die Verfügung erlassen hat. Das Rechtsöffnungsgericht ist nicht an eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung gebunden. Sie verschafft aber eine Vermutung der Vollstreckbarkeit. Möchte die unterlegene Partei geltend machen, die Vollstreckbarkeit sei nicht gegeben, so hat sie den entsprechenden Nachweis zu erbringen (STAEHELIN/BAUER/LORANDI, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 56 zu Art. 80 SchKG).