4. 4.1. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung, die auf der Verfügung einer Verwaltungsbehörde beruht, setzt die Vollstreckbarkeit dieser Verfügung voraus. Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind, hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Solange der Schuldner keine entsprechenden Einreden erhebt, darf es sich dabei mit einer "prima facie"-Überprüfung begnügen (Urteile des Bundesgerichts 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 144 III 404). Eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung kann von derjenigen Behörde ausgestellt werden, welche die Verfügung erlassen hat.