3.3. Die Klägerin hält dem in der Beschwerdeantwort entgegen, aus der Einsprache vom 26. Juli 2022 gehe nicht hervor, dass diese auch vom Beklagten erhoben worden sei. Er sei weder erwähnt, noch habe er unterschrieben. Mit Schreiben vom 19. August 2022 habe die Klägerin D._____ eine Frist zum Einreichen von Unterlagen angesetzt. Gleichzeitig habe Rechtsanwalt E._____ mit Eingabe vom 19. August 2022 Einsprache erhoben. Er habe mitgeteilt, dass er die Interessen von D._____ vertrete, und um Akteneinsicht gebeten. Zu keinem Zeitpunkt sei erwähnt worden, dass sich die Einsprache auch auf den Beklagten erstrecke.