gegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beklagte in seiner Stellungnahme vor Vorinstanz nicht aufgrund der eigenen Einsprache der Solidarschuldnerin vom 19. August 2022 etwas zu seinen Gunsten ableiten wollen, sondern von der Einsprache vom 26. Juli 2022, welche die Solidarschuldnerin "in seinem Namen" erhoben habe. Dass diese Einsprache "offensichtlich" im Namen des Beklagten "gemeint" gewesen sei, sei auch deshalb glaubhaft, da D._____ für sich selbst im Nachhinein noch Einsprache erhoben habe. Das "Einspracheverfahren der beiden Organe" der mittlerweile konkursiten Gesellschaft C.___