3.2. Der Beklagte macht in der Beschwerde geltend, die Verfügung vom 21. Juni 2022 gegen ihn sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen und damit nicht vollstreckbar. Die Solidarschuldnerin D._____ habe am 19. August 2022 (durch Rechtsanwalt E._____) Einsprache gegen die an sie gerichtete Verfügung erhoben. D._____ habe zudem am 26. Juli 2022 im Namen der C._____ GmbH "und damit selbsterklärend" für den Beklagten Einsprache gegen die an ihn adressierte Verfügung vom 21. Juni 2022 erhoben. Ent- -5-