Die Verfügung sei dem Beklagten am 23. Juni 2022 zugestellt worden. Die 30-tägige Einsprachefrist sei somit ab dem 24. Juni 2022 gelaufen, vom 15. Juli bis 15. August 2022 gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG unterbrochen worden und habe am 24. August 2022 geendet. Somit sei die Rechtskraftbescheinigung der Klägerin von 15. August 2022 zwar verfrüht. Mangels eigener Einsprache, welche vom Beklagten weder geltend gemacht noch belegt worden sei, sei die Schadenersatzverfügung gegenüber dem Beklagten jedoch formell rechtskräftig und damit vollstreckbar i.S.v. Art. 54 ATSG. Der Beklagte habe keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben.