3. 3.1. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid, mit dem die definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 132'420.20 erteilt wurde, wie folgt: Gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG seien vollstreckbare Verfügungen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen i.S.v. Art. 80 SchKG gleichgestellt. Die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf der Schadenersatzverfügung der Sozialversicherungsanstalt A._____, Ausgleichskasse, gemäss Art. 52 AHVG vom 21. Juni 2022 für die Lohnbeiträge der Jahre 2015 bis 2018 der inzwischen in Konkurs geratenen C._____ GmbH sowie auf gemäss der Schadenersatzverfügung zu Unrecht bezogenen Familienzulagen für das Jahr