2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'500.00 verrechnet und der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'500.00 direkt zu ersetzen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Am 14. August 2023 reichte der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde gegen den ihm am 3. August 2023 zugestellten Entscheid ein. Er beantragte: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 17. Juli 2023 (SR.2023.165) sei vollumfänglich aufzuheben.