1.2. Eventualiter sei das Rechtsöffnungsbegehren vom 26. April 2023 teilweise in der Höhe von CHF 15'475.90 abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin." 2.3. Am 17. Juli 2023 erkannte das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts: "1. In der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 27. April 2023) wird der Gesuchstellerin für Fr. 132'420.20 definitive Rechtsöffnung erteilt. -3-