Dieser Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 23. Januar 2023 zugestellt. Der Beklagte erhob am 25. Januar 2023 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin beantragte mit Klage vom 26. April 2023 beim Bezirksgericht Baden die definitive Rechtsöffnung für die betriebene Forderung zuzüglich Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 1. Juni 2023 beantragte der Beklagte: "1. 1.1. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 26. April 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.