Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.176 / / EE (SR.2023.165) Art. 53 Entscheid vom 20. September 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Gilliéron Klägerin Sozialversicherungsanstalt A._____, [...] Beklagter B._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Seraina Keller, Mellingerstrasse 2a, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamtes Q._____ vom 20. Ja- nuar 2023 betrieb die Klägerin den Beklagten für den Betrag von Fr. 132'420.20 und Betreibungskosten von Fr. 203.30. Als Forderungsur- kunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: "Schadenersatzverfügung vom: 21. Juni 2022 i.S. C._____ GmbH Solidarisch haftend mit: D._____, [...]" Dieser Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 23. Januar 2023 zuge- stellt. Der Beklagte erhob am 25. Januar 2023 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin beantragte mit Klage vom 26. April 2023 beim Bezirksgericht Baden die definitive Rechtsöffnung für die betriebene Forderung zuzüglich Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort vom 1. Juni 2023 beantragte der Beklagte: "1. 1.1. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 26. April 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 1.2. Eventualiter sei das Rechtsöffnungsbegehren vom 26. April 2023 teilweise in der Höhe von CHF 15'475.90 abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin." 2.3. Am 17. Juli 2023 erkannte das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivil- gerichts: "1. In der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Ja- nuar 2023; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 27. April 2023) wird der Gesuchstellerin für Fr. 132'420.20 definitive Rechtsöffnung erteilt. -3- 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'500.00 verrechnet und der Ge- suchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'500.00 direkt zu erset- zen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Am 14. August 2023 reichte der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde gegen den ihm am 3. August 2023 zuge- stellten Entscheid ein. Er beantragte: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 17. Juli 2023 (SR.2023.165) sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2. Die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Q._____ im Umfang von CHF 132'420.20 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin, sowohl in Bezug auf das Verfahren vor erster Instanz als auch in Bezug auf das Rechts- mittelverfahren." Zudem wurde beantragt: "Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 beantragte die Klägerin die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Be- schwerdeverfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbe- hauptungen oder neu vorgelegte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwerde- verfahren nicht von Bedeutung sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). -4- 2. Beruht die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid ei- nes schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbe- hörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betrie- bene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Entscheid, mit dem die de- finitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 132'420.20 erteilt wurde, wie folgt: Gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG seien vollstreckbare Verfügungen vollstreck- baren gerichtlichen Urteilen i.S.v. Art. 80 SchKG gleichgestellt. Die in Be- treibung gesetzte Forderung beruhe auf der Schadenersatzverfügung der Sozialversicherungsanstalt A._____, Ausgleichskasse, gemäss Art. 52 AHVG vom 21. Juni 2022 für die Lohnbeiträge der Jahre 2015 bis 2018 der inzwischen in Konkurs geratenen C._____ GmbH sowie auf ge- mäss der Schadenersatzverfügung zu Unrecht bezogenen Familienzula- gen für das Jahr 2019. Neben dem Beklagten sei auch D._____ Gesell- schafterin und Geschäftsführerin der C._____ GmbH gewesen. Gemäss Rechtskraftbescheinigung der Klägerin sei die Schadenersatzverfügung vom 21. Juni 2022 betreffend den Beklagten am 15. August 2022 in Rechtskraft erwachsen. Der Einwand des Beklagten, wonach die an ihn adressierte Schadenersatzverfügung vom 21. Juni 2022 aufgrund der Ein- sprache der Solidarschuldnerin D._____ nicht in Rechtskraft erwachsen sei, gehe fehl. Die Verfügung sei dem Beklagten am 23. Juni 2022 zuge- stellt worden. Die 30-tägige Einsprachefrist sei somit ab dem 24. Juni 2022 gelaufen, vom 15. Juli bis 15. August 2022 gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG unterbrochen worden und habe am 24. August 2022 ge- endet. Somit sei die Rechtskraftbescheinigung der Klägerin von 15. August 2022 zwar verfrüht. Mangels eigener Einsprache, welche vom Beklagten weder geltend gemacht noch belegt worden sei, sei die Schadenersatzver- fügung gegenüber dem Beklagten jedoch formell rechtskräftig und damit vollstreckbar i.S.v. Art. 54 ATSG. Der Beklagte habe keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. 3.2. Der Beklagte macht in der Beschwerde geltend, die Verfügung vom 21. Ju- ni 2022 gegen ihn sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen und damit nicht vollstreckbar. Die Solidarschuldnerin D._____ habe am 19. August 2022 (durch Rechtsanwalt E._____) Einsprache gegen die an sie gerichtete Ver- fügung erhoben. D._____ habe zudem am 26. Juli 2022 im Namen der C._____ GmbH "und damit selbsterklärend" für den Beklagten Einsprache gegen die an ihn adressierte Verfügung vom 21. Juni 2022 erhoben. Ent- -5- gegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beklagte in seiner Stel- lungnahme vor Vorinstanz nicht aufgrund der eigenen Einsprache der So- lidarschuldnerin vom 19. August 2022 etwas zu seinen Gunsten ableiten wollen, sondern von der Einsprache vom 26. Juli 2022, welche die Solidar- schuldnerin "in seinem Namen" erhoben habe. Dass diese Einsprache "of- fensichtlich" im Namen des Beklagten "gemeint" gewesen sei, sei auch deshalb glaubhaft, da D._____ für sich selbst im Nachhinein noch Einspra- che erhoben habe. Das "Einspracheverfahren der beiden Organe" der mitt- lerweile konkursiten Gesellschaft C._____ GmbH sei noch nicht abge- schlossen und die Verfügungen seien noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Verfügung vom 21. Juni 2022 sei somit zu Unrecht als definitiver Rechtsöffnungstitel qualifiziert worden. 3.3. Die Klägerin hält dem in der Beschwerdeantwort entgegen, aus der Ein- sprache vom 26. Juli 2022 gehe nicht hervor, dass diese auch vom Beklag- ten erhoben worden sei. Er sei weder erwähnt, noch habe er unterschrie- ben. Mit Schreiben vom 19. August 2022 habe die Klägerin D._____ eine Frist zum Einreichen von Unterlagen angesetzt. Gleichzeitig habe Rechts- anwalt E._____ mit Eingabe vom 19. August 2022 Einsprache erhoben. Er habe mitgeteilt, dass er die Interessen von D._____ vertrete, und um Ak- teneinsicht gebeten. Zu keinem Zeitpunkt sei erwähnt worden, dass sich die Einsprache auch auf den Beklagten erstrecke. Auf die Zahlungserinne- rung oder die Betreibung habe der Beklagte auch nicht entgegnet, die Ver- fügung sei noch nicht rechtskräftig. 4. 4.1. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung, die auf der Verfügung einer Verwaltungsbehörde beruht, setzt die Vollstreckbarkeit dieser Verfügung voraus. Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind, hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Solange der Schuldner keine entsprechenden Einreden erhebt, darf es sich dabei mit einer "prima facie"-Überprüfung begnügen (Urteile des Bundes- gerichts 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3; 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 144 III 404). Eine Vollstreck- barkeitsbescheinigung kann von derjenigen Behörde ausgestellt werden, welche die Verfügung erlassen hat. Das Rechtsöffnungsgericht ist nicht an eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung gebunden. Sie verschafft aber eine Vermutung der Vollstreckbarkeit. Möchte die unterlegene Partei geltend machen, die Vollstreckbarkeit sei nicht gegeben, so hat sie den entspre- chenden Nachweis zu erbringen (STAEHELIN/BAUER/LORANDI, Basler Kom- mentar zum SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N. 56 zu Art. 80 SchKG). Die Vollstreckbarkeit muss indes nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, wenn z.B. schon längere Zeit seit Erlass der Verfügung verstrichen ist und -6- der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel eingelegt zu haben (STAE- HELIN/BAUER/LORANDI, a.a.O., N. 137 zu Art. 80 SchKG). 4.2. 4.2.1. Die Verfügung der Klägerin vom 21. Juni 2022 (Klagebeilage) ist zwar mit einer Rechtskraftbescheinigung per 15. August 2022 versehen. Die Vorin- stanz hat in E. 3.4 des angefochtenen Entscheids aber ausgeführt, infolge des Fristenstillstands vom 15. Juli bis zum 15. August 2022 sei die Rechts- kraftbescheinigung verfrüht gewesen. Diese Feststellung wird im Be- schwerdeverfahren nicht beanstandet. 4.2.2. 4.2.2.1. Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Scha- den zu, so hat er diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 AHVG). Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse kann innerhalb von 30 Tagen bei dieser Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG). Ausser in vorliegend nicht gegebenen Fällen (Art. 11 ATSV) hat die Einsprache im Anwendungsbereich des ATSG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Einsprache kann wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unter- schrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands ent- halten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können. Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzah- lung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urtei- len im Sinne von Art. 80 SchKG gleich (Art. 54 ATSG). -7- 4.2.2.2. Die an "B._____ [...]" adressierte Verfügung vom 21. Juni 2022, mit der dieser zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 132'661.35 verpflichtet wurde, wurde ihm am 23. Juni 2022 zugestellt (Klagebeilagen). Die Klägerin führte in der Klage aus, der Beklagte habe sich bezüglich der Rückzahlung weder schriftlich noch telefonisch gemeldet. Die vom Beklagten in der Klageantwort ins Feld geführte Einsprache, wel- che Rechtsanwalt E._____ am 19. August 2022 erhoben hat (Klageant- wortbeilage 1), wurde ausdrücklich "namens und im Auftrag" von D._____ erhoben, welche gemäss Schadenersatzverfügung mit dem Beklagten so- lidarisch haftet. Die Einsprache richtet sich ausdrücklich gegen eine Verfü- gung, welche D._____ "als Solidarhafterin nebst Herrn B._____" verpflich- tet. In der Einsprache ist auch nicht die Rede davon, dass diese auch für den Beklagten erhoben werde oder dass Rechtsanwalt E._____ auch den Beklagten vertrete. Diese Eingabe stellte somit keine Einsprache des Be- klagten gegen die an ihn gerichtete Verfügung vom 21. Juni 2022 dar. Der Beklagte machte vor Vorinstanz (act. 13) weiter geltend, D._____ habe am 26. Juli 2022 "auch noch im Namen der C._____ GmbH" vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juni 2022 erhoben. Diese Ein- sprache (Klageantwortbeilage 3) trägt den Absender "C._____ GmbH D._____ [...]" Im Text wird ausgeführt: "Hiermit erhebe ich Einsprache…". Als Grund wird genannt; "dass wir genügend Unterlagen haben um nachzuweisen, dass die Schulden in der höhe 132'661.35 nicht gerechtfertigt sind." Die Einspra- che ist von D._____ unterzeichnet. In der Einsprache wird der Name des Beklagten zudem nirgends genannt. Es gibt somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Einsprache auch im Namen des Beklagten oder für ihn er- hoben wurde. Aus dem Handelsregister des Kantons Luzern ergibt sich zu- dem, dass die C._____ GmbH am 19. Juli 2022 gelöscht wurde, nachdem das sie betreffende Konkursverfahren am 13. Juli 2022 als geschlossen er- klärt worden war. Eine Einsprache "im Namen der C._____ GmbH" war am 26. Juli 2022 somit gar nicht mehr möglich. -8- 4.2.2.3. Der Entscheid der Vorinstanz, in dem davon ausgegangen wurde, der Be- klagte habe keine Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juni 2022 er- hoben und die Verfügung sei vollstreckbar, beruht somit weder auf einer unrichtigen Rechtsanwendung, noch auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos. 6. Die auf Fr. 2'250.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'250.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -9- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 132'420.20. Aarau, 20. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Gilliéron