§ 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf Fr. 861.60 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)