6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 500.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 8 und 11 Abs. 1 VKD). Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung des leicht unterdurchschnittlichen Aufwands ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'250.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d und Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25% gemäss - 12 -