Das Institut des Notgroschens soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss. Die Höhe des Grenzbetrages kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden, und zwar namentlich unter Berücksichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie familiären Verpflichtungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4). Die am tt.mm.2002 geborene Klägerin vermag wie gesehen jedenfalls ab August 2023 ihr zivilprozessuales Existenzminimum mit ihrem Einkommen zu decken.