Die Klägerin verfügte nach ihrer Darstellung (act. 3; Klagebeilage 8) im Zeitpunkt der Klageeinreichung allerdings über ein Privat- und Sparkonto mit einem Bestand von knapp Fr. 10'000.00. Die Bedürftigkeit kann verneint werden, wenn ein Gesuchsteller, der zwar über kein oder nur ein ungenügendes Einkommen, hingegen über Vermögen verfügt. Dabei soll aber nur auf den einen angemessenen "Notgroschen" übersteigenden Betrag gegriffen werden müssen. Das Institut des Notgroschens soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss.