Die Klägerin begründet die von ihr geltend gemachten Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 200.00 nicht näher. Vor dem Hintergrund, dass sich die Wohnung der Klägerin in rund 300 Meter Gehdistanz zu ihrem Ausbildungsort befindet, besteht keine Notwendigkeit für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs für die Ausbildung oder Berufstätigkeit. Entsprechend sind diese nicht im Existenzminimum zu berücksichtigen. Ferner macht die Klägerin weitere Kosten für Kommunikation und Versicherungen von Fr. 200.00 geltend (act. 2). Solche Kosten sind aus dem Grundbetrag zu bestreiten (Ziff. I/1 SchKG-Richtlinien).