5.5. In Anbetracht dessen, dass nur die Krankenkassenprämien der obligatorischen Grundversicherung zu berücksichtigen sind, gemäss Prämienabrechnung der CSS vom 18. September 2022 die Prämien der obligatorische Grundversicherung für das Jahr 2022 monatlich Fr. 257.55 betrugen (Klagebeilage 5) und die Klägerin keine Ausführungen zur Notwendigkeit einer Zusatzversicherung nach VVG macht (act. 2 f.), sind nur die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung von monatlich Fr. 257.55 zu berücksichtigen.