ein Manko von Fr. 35.55. Zu bedenken sei jedoch, dass auch die Mutter der Klägerin unterstützungspflichtig sei. Die Mutter erziele ein Einkommen, mit dem sie ihren eigenen Bedarf decken und einen Teil des Volljährigenunterhalts mittragen könne. Die Klägerin müsse die Unterhaltsbeiträge ihrer Mutter ausweisen. Schliesslich seien die Ersparnisse der Klägerin, welche sie aus eigener Kraft gebildet habe, von fast Fr. 10'000.00 bei der Beurteilung zu berücksichtigen (act. 23 ff.).