Demzufolge belaufe sich das Existenzminimum der Klägerin auf Fr. 2'627.55. Als monatliches Einkommen der Klägerin seien die IV-Rente von Fr. 1'542.00, der vereinbarte Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.00 und Ausbildungszulagen von Fr. 250.00 zu veranschlagen. Zwar resultiere daraus - 10 -