5.4. Demgegenüber führte der Beklagte insbesondere an, dass bei den Krankenkassenprämien nur die Grundversicherung von Fr. 257.55 zu berücksichtigen sei. Auch sei zu prüfen, ob die Klägerin Prämienverbilligung erhalte. Nicht zu berücksichtigen seien zudem die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel, da sie in unmittelbarer Nähe zu ihrem Ausbildungsort wohne. Schliesslich seien die Kosten für Kommunikation und Versicherung im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen. Demzufolge belaufe sich das Existenzminimum der Klägerin auf Fr. 2'627.55.