5.3. Zur Begründung der von ihr geltend gemachten Mittellosigkeit führte die Klägerin aus, sie habe krankheitsbedingt die frühere Ausbildung abbrechen müssen, weshalb sie von der IV monatlich einen Betrag von Fr. 1'542.00 erhalte. Momentan absolviere sie eine vorbereitende Ausbildung (sog. "Warm-up") für die im August 2023 beginnende KV-Lehre und erhalte dafür keinen Ausbildungslohn, ebenso wenig während der kommenden schulischen KV-Ausbildung. Ihr monatlicher Bedarf betrage Fr. 3'079.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Mietzins Fr. 1'095.00, Krankenkasse Fr. 309.00, zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 75.00, ÖV Fr. 200.00, Kommunikation und Versicherungen Fr. 200.00).