II/4/d SchKG-Richtlinien). Gemäss Lehre zu den nicht pfändbaren Vermögenswerten nach Art. 92 SchKG wird für die Bejahung des Kompetenzcharakters – nebst allfälligen anderen Umständen – für die Bewältigung des Arbeitsweges eine minimale Zeitersparnis von zwei Stunden pro Tag gegenüber der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorausgesetzt (vgl. dazu: VON DER MÜHLL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3.Aufl., Basel 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG). Beiträge an die Krankenkassen-Zu- satzversicherung sind nicht zu berücksichtigen (BGE 134 III 323 E. 3;