Die Bedürftigkeit ist nach den konkreten Verhältnissen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (BGE135 I 221 E. 5.1), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt werden können (AGVE 2006 S.37 ff.). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist der Gesuchstellerin unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen).