Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind nicht nur die Ein- kommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse massgeblich. Die tatsächlichen finanziellen Mittel und die finanziellen Verpflichtungen sind gegeneinander aufzuwiegen (BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Die Bedürftigkeit ist nach den konkreten Verhältnissen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (BGE135 I 221 E. 5.1), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt werden können (AGVE 2006 S.37 ff.).