Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGE 125 IV 161 E. 4a). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteile des Bundesgerichts 5A_85/2022 vom 3. Juni 2022 E. 4.3.2; 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person -8-