Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren betr. Volljährigenunterhalt im Lichte der vorstehenden Ausführungen somit zu Unrecht verneint. 5. 5.1. Zu prüfen ist somit, ob die Klägerin nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO). 5.2. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531 E. 4.1).