Zudem seien solche Verfahren häufig konfliktträchtig und in rechtlicher Hinsicht von einiger Komplexität. Dazu komme, dass ein im Schlichtungsverfahren abgeschlossener Vertrag über den Volljährigenunterhalt auch nicht nach Art. 287 ZGB genehmigungsbedürftig sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5.3.3). Es gibt im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf, dass die 21-jährige Klägerin rechtskundig wäre. Sie stand zudem im Schlichtungsverfahren ihrem durch eine Rechtsanwältin vertretenen (vgl. Klagebeilage 2) Vater gegenüber.