ZPO ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden könne, wenn die Streitsache dies rechtfertige, die Auffassung, im Schlichtungsverfahren mache die Anwesenheit von Anwälten wenig Sinn, mit der zuweilen der Anspruch auf Verbeiständung im Schlichtungsverfahren verneint wurde, verworfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5.3.1). Für ein Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass für das Kind bedeutende Interessen auf dem Spiel stehen. Zudem seien solche Verfahren häufig konfliktträchtig und in rechtlicher Hinsicht von einiger Komplexität.